Türkiye Barolar Birliği Dergisi 136.Sayı

226 Olumlu Miras Sözleşmesinin Bağlayıcılığı Anahtar kelimeler: Miras Sözleşmesi, Ölüme Bağlı Tasarruf, Va- siyetname, Bağlayıcılık, İptal, Sona Erme, Dönme Hakkı Zusammenfassung: Neben der einseitigen frei widerruflichen letztwilligen Verfügung (Testament) steht als andere Verfügungs- form der Erbvertrag. Dieser ist nicht nur eine Verfügung von Todes wegen, sondern auch ein echter Vertrag. Aufgrund seiner Doppelna- tur wird der Erbvertrag auch als Vertrag sui generis oder Vertrag mit Hybrid-Charakter bezeichnet. Durch seine bindende Wirkung stellt der Erbvertrag für den Erblasser eine anspruchsvolle Alternative zum Testament dar. Angesichts der erbrechtlichen Privatautonomie des Erblassers lohnt es sich, die Bedeutung der Bindungswirkung des Erbvertrages zu untersuchen. Das türkische Zivilgesetzbuch Art. 527 Abs. 1 stellt fest, dass sich der Erblasser durch einen Erbvertrag einem anderen gegenüber verpflichtet, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Ver- mächtnis zu hinterlassen. Das ist die gesetzliche Definition des posi- tiven Erbvertrages mit der Erbeinsetzung und dem Vermächtnisver- trag als Hauptarten, wobei hier nicht das Prinzip der geschlossenen Anzahl gilt (numerus clausus) . Gemäß Art. 527 Abs. 2 (ZGB Art. 494 Abs. 2) kann der Erblas- ser trotz des abgeschlossenen Erbvertrages über sein Vermögen frei verfügen. Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag widersprechen, sind jedoch anfechtbar. Die in Art. 527 Abs. 2 beschriebene Bindungswir- kung des Erbvertrages ist höchst umstritten, und so gibt es dazu unterschiedliche Meinungen in Literatur und Rechtsprechung. Das türkische Zivilgesetzbuch Art. 527 enthält die Übersetzung des Art. 494 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Daher konzen- triert sich dieser Aufsatz vorwiegend auf die in der türkischen und der schweizerischen Rechtsordnung vertretenen Meinungen und deren Rechtsprechung im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erbvertrags. Schlüsselwörter: Erbvertrag, Verfügung von Todes wegen, letztwillige Verfügung (Testament), Bindungswirkung, Anfechtung, Aufhebung, Rücktritt 1. Sorunun Tespiti Türk Medenî Kanunu m. 527 ve mehaz İsviçre Medenî Kanunu m. 494 (ZGB Art. 494) hükmü olumlu miras sözleşmesini düzenlemekte- dir. Buna göre, mirasbırakan, miras sözleşmesiyle mirasını veya be- lirli malını sözleşme yaptığı kişiye ya da üçüncü bir kişiye bırakma yükümlülüğü altına girmektedir. Miras sözleşmesinde mirasbırakan karşısında tek bir kişi olabileceği gibi, birden çok kişi de olabilir (çok

RkJQdWJsaXNoZXIy MTQ3OTE1