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İsviçre Borçlar Kanunu’nun Satış ve Eser Sözleşmelerinde Ayıp Sorumluluğuna Yönelik ...

9. Verjährung

1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache

verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den

Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn,

dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die

bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist,

die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.

3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgü-

tertransfergesetzes vom 20. Juni 2003

125

verjährt die Klage ein Jahr,

nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30

Jahre nach dem Vertragsabschluss.

4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist

ungültig, wenn:

a. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebra-

uchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;

b. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des

Käufers bestimmt ist; und

c. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen

Tätigkeit handelt.

5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben

bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene

Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn

ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies

gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.

Art. 371

126

2

Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn

innerhalb eines Jahres nach Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den

Verkäufer gemacht worden ist.

3

Die mit Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung kann der Verkäufer nicht geltend

machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.

125

SR 444.1

126

Eski düzenleme şu şekildeydi : “aArt. 371/e. Verjährung

1

Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den

entsprechenden Ansprüchen des Käufers.

2

Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen allfälliger