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483

TBB Dergisi 2018 (134)

Murat AYDOĞDU / Serdar NART

e. Verjährung

1DieAnsprüchedesBestellerswegenMängel desWerkes verjähren

mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit je-

doch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in

ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit

des Werkes verursacht haben, beträgt dieVerjährungsfrist fünf Jahre.

2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes we-

gen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer

sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der

Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der

Abnahme des Werkes.

3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprec-

henden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Juli 2012 unbe-

nützt abgelaufen

127

.

2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt

128

.

EK 2: Satış ve eser sözleşmelerinde ayıp sorumluluğuna yönelik

taleplerin zamanaşımı sürelerinin uzatılması ve uyumu hakkında 16

Mart 2012 Tarihli İsviçre Federal Kanun Değişikliği Türkçe metni şu

şekildedir:

İsviçre Federal Meclisi, 21 Ocak 2011 tarihli Ulusal Meclis Hukuki

Danışma Komisyonu Raporu görüşünü ve 20 Nisan 2011 tarihli Fede-

ral Meclis Taslağını dikkate alarak, aşağıdaki gibi karar vermiştir.

Mängel des Werkes verjährt jedoch gegen den Unternehmer sowie gegen den Arc-

hitekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben,

mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme.”

127

BBl 2012 3447.

128

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 20. Sept. 2012 im vereinfachten

Verfahren gefällt.